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   OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18   

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OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18 (https://dejure.org/2019,10224)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 (https://dejure.org/2019,10224)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. März 2019 - 7 U 1319/18 (https://dejure.org/2019,10224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 7 StVG; § 115 VVG; §§ 249, 254, 398 BGB
    Unfallregulierung, Mietwagen

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Keine Anwendung einer Schätzgrundlage -> Restforderungen sind zuzusprechen -> Klägerin hat nachgwiesen,... | EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (sog. "Fracke") hat er ebenso nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, juris; Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, juris).

    Der BGH hat dabei mehrfach betont, dass allein der Umstand, dass diese Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so z. B. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, juris, Rn. 17).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf vielmehr nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Seite3 zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Mietwagenmarkt zumindest auf Nachfrage zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte auch einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung verlangen, selbst dann, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, juris, Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, juris, Rn. 8; Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Seite3 zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Mietwagenmarkt zumindest auf Nachfrage zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte auch einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung verlangen, selbst dann, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, juris, Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, juris, Rn. 8; Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Selbst in den Fällen, in denen der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste durch die Tarife der Klägerin deutlich überschritten worden ist (so beispielsweise in den Fällen 8 und 10) und in denen den Geschädigten aufgrund dieser Höhe ggf. Bedenken gegen die Angemessenheit der ihnen angebotenen Mietwagentarife kommen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, juris, Rz. 10), so dass die jeweiligen Geschädigten deshalb unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten waren, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, ist damit vorliegend nachgewiesen, dass eine preiswertere Anmietungsmöglichkeit entweder gar nicht bestand oder aber jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war.

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Seite2 Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, juris; Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, juris; Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 2375/05, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch innerhalb des Oberlandesgerichts Dresden höchst umstrittene Frage, aufgrund welcher Liste der ersatzfähige Normaltarif zu schätzen ist (vgl. zum Meinungsstand die Darstellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. 1 U 42/14, juris, Rn. 25 ff.), kommt es vorliegend indes nicht an, so dass dahinstehen kann, ob die von dem Senat bislang bei der Schadensermittlung als Schätzgrundlage für den Normaltarif herangezogene Schwacke-Liste aufgrund der Veränderungen der allgemeinen Mietwagen-Marktpreisentwicklung und des Mietwagenmarktes dahingehend, dass ein Vergleich der Mietwagenkosten über das Internet mittlerweile als allgemein zugänglich bezeichnet werden muss, zur Schätzung des Normaltarifes gemäß § 287 ZPO auch weiterhin geeignet ist.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen sind grundsätzlich als adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte durch die Nutzung eines fremden Fahrzeuges während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH Urteil vom 25.10.2005, Az: VI ZR 9/05, juris, Rn. 12).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (sog. "Fracke") hat er ebenso nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, juris; Urteil vom 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, juris).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Seite3 zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Mietwagenmarkt zumindest auf Nachfrage zugänglich gewesen ist, kann der Geschädigte auch einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung verlangen, selbst dann, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, juris, Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, juris, Rn. 8; Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Seite2 Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11, juris; Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, juris; Urteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 2375/05, juris).
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 186/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 28.03.2019 - 7 U 1319/18
    Bei Anmietung eines Ersatzwagens ist immer ein Haftungsrisiko gegeben und dem Geschädigten bis auf einen geringfügig zumutbaren Selbstbehalt nicht zuzumuten (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, Rz. 50).
  • LG Dresden, 20.07.2017 - 6 O 1979/17
  • OLG Dresden, 12.06.2020 - 4 U 2796/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18; Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris) und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 - 1 U 304/15 - nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014 - 1 U 165/11 - juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

    Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat im Urteil vom 28.03.2019 (7 U 1319/18 - juris) die Frage offengelassen.

    Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 - juris) die Auffassung, dass der Geschädigte auch einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nur verlangen kann, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Mietwagenmarkt zumindest auf Nachfrage zugänglich gewesen wäre (dort Rdnr. 7).

    Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 - juris).

  • OLG Schleswig, 28.11.2019 - 7 U 39/19

    Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten: Bei der Schätzung kann von dem

    Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke nur dann zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Anmietung auch tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 -, MRW 2019, 30-32 = juris Rn. 10).
  • LG Würzburg, 21.08.2019 - 42 S 905/19

    Kriterien zum Ersatz von Mietwagenkosten

    ff) Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät (Nebenkosten) sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013 - VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 25, m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019 - 7 U 1319/18 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2016 - 15 U 59/16 -, juris, Rn. 26 ff., m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 -, Rn. 12; OLG Dresden, Urt. v. 28.03.2019 - 7 U 1319/18 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 20.05.2014 - 15 U 16/14 -, juris, Rn. 23).

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OLG München, Entscheidung vom 02. August 2018 - 7 U 1319/18 (https://dejure.org/2018,66846)
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